Satzung des Gewerbevereins Neu Wulmstorf e.V.
§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Neu Wulmstorf e.V.". Er besteht in
rechtsfähiger Form.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Neu Wulmstorf.
(3) Der Verein ist von Neu Wulmstorfer Gewerbetreibenden gegründet worden, um die
Interessen der Mitglieder zu fördern und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen
sowie zur Pflege der Beziehungen der Selbständigen untereinander. Der Verein dient keinen
Erwerbszwecken und verfolgt keine parteipolitischen und konfessionellen Ziele.
(4) Der Gewerbeverein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Gefördert werden
Jugendarbeit, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Forschung und Sport.
§ 2
Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder Gewerbetreibende und im Gewerbebetrieb mitarbeitende
Familienangehörige sowie jeder freiberuflich Tätige werden.
(2) Mitglied können Vereine und öffentliche Institutionen werden, die den Gewerbetreibenden
geschäftlich nahe stehen. Sie werden durch einen oder mehrere namhaft gemachte
Beauftragte vertreten. Jede Firma oder Institution hat bei der Abstimmung nur eine Stimme.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Löschung, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann
nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit 3-monatiger Frist zum Ablauf
des Kalenderjahres erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit entscheidet der Zugang.
§ 3
Organe des Vereins
(1) Die Verwaltungsorgane des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Fachausschüsse
3. die Mitgliederversammlung
§ 4
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem ersten Vorsitzenden,
b) dem zweiten Vorsitzenden,
c) dem Schriftführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Fachausschussleiter
(2) Der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und der Fachausschussleiter werden zunächst für 1
Jahr, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart für 2 Jahre gewählt. Später erfolgt die Wahl im
2-jährigen Turnus. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein.
(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er beschließt insbesondere über die
Verwendung der Mittel und stellt die Jahresrechnung auf. Er kann für die Wahrnehmung der
Vereinsinteressen und für die allgemeine Geschäftsführung einen bevollmächtigten
Geschäftsführer bestimmen.
(4) Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Beschlüsse können,
soweit kein Vorstandsmitglied widerspricht, auch schriftlich oder telefonisch gefasst werden.
(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen und von dem
Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(6) Der Vorstand und die von ihm Beauftragten führen für den Verein die Geschäfte
ehrenamtlich. Für die Erstattung von baren Auslagen des Vorstandes und der von ihm
Beauftragten ist jeweils ein Vorstandsbeschluss herbeizuführen.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und
der Kassenwart. Zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
§ 5
Fachausschuss
(1) Der Vorstand kann, wenn er es für erforderlich hält, einen oder auch mehrere
Fachausschüsse wählen. Die Amtszeit der Fachausschüsse endet durch
Vorstandsbeschluss. Der Fachausschuss hat die Aufgabe, den Vorstand bei der
Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die Grundlagen für die
Verwirklichung der Vereinsziele zu erarbeiten.
(2) Der jeweilige Fachausschuss soll vom Vorstand bei wichtigen Entscheidungen
hinzugezogen werden.
§ 6
Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Die Wahl des 1. Vorsitzenden, des Stellvertreters und Wahl der weiteren
Vorstandsmitglieder. Die Wahl des Vorstandes hat geheim zu erfolgen.
2. Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes.
3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr.
4. Beschlussfassung über Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
5. Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die der Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Entscheidung überweist.
6. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 7
(1) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand des
Vereins einberufen.
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung und unter Einhaltung einer 14-tägigen Ladungsfrist.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen. Diese
müssen schriftlich 7 Tage vor dem Termin dem Vorstand vorliegen.
(4) Der Vorsitzende hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf Antrag einer
Mehrheit des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 10 Mitgliedern des
Vereins einzuberufen, wenn es das Interesse der Vereins erfordert.
(5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom dem
Vorsitzenden zu unterschreiben ist
§ 8
Mitgliedsbeiträge
(1) Der Verein erhält seine Mittel aus laufenden Beiträgen der Mitglieder sowie aus
Zuwendungen oder Spenden sonstiger an der Förderung des Vereins Interessierter.
(2) Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres
per Lastschrift.
(3) Sollte eine Einzugsermächtigung nicht vorliegen oder sollte die Lastschrift aus Gründen,
die beim Mitglied liegen, nicht eingelöst werden, wird eine Rechnung erstellt. In diesem Falle
erhöht sich der Beitrag für das betroffene Mitglied um zehn DM (oder der Gegenwert in
Euro).
(4) Falls die Rechnung gem. vorstehend Abs. (3) nicht bezahlt wird, wird das betroffene
Mitglied einmalig gemahnt. Für diese Mahnung ist eine weitere Kostenpauschale von zehn
DM (oder der Gegenwert in Euro) zu zahlen.
(5) Sollte die Zahlung trotz Mahnung gemäß vorstehend Abs. (4) nicht bis zum 30.09. des
betreffenden Jahres beim Verein eingegangen sein, scheidet das Mitglied mit Ablauf des
30.09. aus dem Gewerbeverein aus.
§ 9
Auflösung
(1) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Auflösung des Vereins kann vom
Vorstand oder von der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder verlangt werden. Mit einer
Stimmenmehrheit von mindestens 80 % der versammelten Mitglieder kann die Auflösung
beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung des Vereins soll über das Vermögen des Vereins die
Mitgliederversammlung beschließen
§ 10
Geschäftsjahr
(1) Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 11
Die Satzung wurde am 26. April 1977 errichtet.
Gründungsmitglieder:
Adolf Löbbe (1. Vorsitzender)
Karl-Heinz Puppel (Stellvertreter)
Günter Wichmann
Harald Kähler
Horst Seepolt
Harry Marquardt
Herbert Boje